§ 2 § 2
In Kraft seit 11. Februar 2021
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Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 4 Abs. 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
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