(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen
1. Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion oder
2. Mais zu behördlich genehmigten Versuchszwecken
angebaut wird.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf einen Versuch zu genehmigen, wenn
1. der Versuchszweck dem öffentlichen Interesse der Pflanzengesundheit dient,
2. der Versuchszweck bei Einhaltung der Regelungen des Abs. 1 oder 2 Z 1 nicht oder nur unzureichend erreicht werden kann und
3. die fachliche Qualifikation der versuchsleitenden Personen gegeben ist.
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, um eine Verbreitung des Maiswurzelbohrers möglichst zu verhindern oder einzudämmen. Sie ist weiters unter Berücksichtigung des Versuchszweckes angemessen zu befristen.
(4) Anträge gemäß Abs. 3 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. eine genaue Versuchsbeschreibung, die auch Angaben zur Versuchsdauer und Versuchsdurchführung sowie eine Begründung, warum der Versuchszweck nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Abs. 1 erfüllt werden kann,
2. die Grundstücksdaten (Grundstücks- und KG-Nummer sowie Größe der Versuchsfläche) und
3. Name und Anschrift der versuchsleitenden Personen und sowie Nachweise über deren Qualifikation.
(5) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen weggefallen ist bzw. sind.
(6) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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