(1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 17,70 (Mindestgebühr).
(3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt € 17,70 .
NÖ LMKGVO 2010 · NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung
§ 3 § 3
…§ 3 Zusammenrechnung, Mindestgebühr, Pauschalgebühr (1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß §…
§ 2 § 2
…amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für 1. die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG), 2. die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG), 3. die…
§ 6 § 6
…LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an 1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50% ; 2. Sonn- und Feiertagen um 100% ; 3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1…
§ 4 § 4
…für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt ( Sonderzeitenzuschläge ): an 1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50% . 2. Sonn- und Feiertagen um 100%. 3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1…
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