§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 17,10 (Mindestgebühr).
(3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt € 17,10 .
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