(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt ( Sonderzeitenzuschläge ): an
1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50% .
2. Sonn- und Feiertagen um 100%.
3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand ( Sachaufwand ) hinzuzurechnen.
(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5
1. je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG bei
a) Rindern und Einhufern um € 0,90/Stück ,
b) Schweinen um € 0,20/Stück ,
c) Schafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück ,
d) Geflügel um
- € 2,00/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
- € 2,00/100 Stück Puten,
e) Kaninchen und Hasenartigen um € 1,00/ 100 Stück .
2. für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 6,90 .
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
1. der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG, bzw.
2. der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 18 LMSVG.
(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist
1. nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
2. im Fall
a) des § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,
b) der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,
zu tragen.
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