(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für
1. die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG),
2. die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG),
3. die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG),
4. Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG),
5. Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn,
6. die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, geregelt werden,
beträgt
a) je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 22,30.
b) je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 15,10.
(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben
1. nach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten , maximal € 2,30
2. nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 392/2019, € 7,10.
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