(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt je
1. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 22,30 ;
2. amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 15,10 ;
3. amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde € 15,10 .
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
1. gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten , maximal € 2,30/Stück ;
2. gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 € 7,10/Stück .
(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an
1. Samstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50% ;
2. Sonn- und Feiertagen um 100% ;
3. Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100% .
(4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 17,10 .
(5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 17,10 .
(6) Bei Aufsichtsorganen nach Abs. 1 Z 1 erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 um jeweils € 11,10 hinsichtlich
1. der ersten drei angefangenen Viertelstunden (Abs. 1 Z 1) pro Untersuchungseinheit und
2. der ersten drei Mindestgebühren (Abs. 4) pro Untersuchungseinheit.
Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung.
(7) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,90 .
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