Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Prüfung für Naturschutzorgane
§ 2Die Prüfung ist kommissionell durchzuführen. Eine
§ 3Anmeldungen zur Prüfung für Naturschutzorgane sind
§ 4Bei Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfling vom Am
§ 5(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitz
§ 6(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfu
§ 7Nach Abschluss der Prüfung beschließt die Prüfungs
§ 8Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nich
§ 9Lautet das Ergebnis der Prüfung auf „nicht geeigne
§ 10Entfall der Prüfung
§ 11Die Prüfung hat hinsichtlich der Prüfungsgegenstän
§ 12Die Prüfung hat bei Bediensteten der Stadt Wien, d
§ 13Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane
§ 14Das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane ist nach
§ 15Schlussbestimmungen
§ 16Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung fol
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
§ 1 Prüfung für Naturschutzorgane
Zur Prüfung für Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen zugelassen werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und
3. die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes durch den Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung erworben haben.
§ 2
Die Prüfung ist kommissionell durchzuführen. Eine Ablegung der Prüfung in Form von Teilprüfungen ist unzulässig.
§ 3
Anmeldungen zur Prüfung für Naturschutzorgane sind an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten.
§ 4
Bei Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfling vom Amt der Wiener Landesregierung Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.
§ 5
(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der rechtskundigen Beisitzerin oder dem rechtskundigen Beisitzer und der fachkundigen Beisitzerin oder dem fachkundigen Beisitzer.
(2) Die rechtskundige Beisitzerin oder der rechtskundige Beisitzer hat die Prüfungsfächer
1. landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes,
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991
zu prüfen.
(3) Die fachkundige Beisitzerin oder der fachkundige Beisitzer hat das Prüfungsfach Naturkunde zu prüfen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch Fragen in allen Prüfungsfächern über die vorhandenen Kenntnisse informieren.
§ 6
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüflinge der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt von der Prüfung möglich.
(3) Bei Rücktritt während der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfling ist für „nicht geeignet“ zu erklären.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 7
Nach Abschluss der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen.
§ 8
Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfling von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu verkünden.
§ 9
Lautet das Ergebnis der Prüfung auf „nicht geeignet“, ist die Prüfung zur Gänze zu wiederholen. Nicht bestandene Prüfungen dürfen höchstens zweimal und frühestens nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.
§ 10 Entfall der Prüfung
Die Prüfung hat hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes Naturkunde zu entfallen, wenn der Prüfling ein Studium der Biologie, ein Studium an der Universität für Bodenkultur oder eine diesen Studienrichtungen gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.
§ 11
Die Prüfung hat hinsichtlich der Prüfungsgegenstände landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu entfallen, wenn der Prüfling das Studium der Rechtswissenschaften mit Erfolg abgeschlossen hat.
§ 12
Die Prüfung hat bei Bediensteten der Stadt Wien, die die Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder seit mindestens zwei Jahren eine Tätigkeit ausüben, die dem Schutz der Natur dient, zur Gänze zu entfallen.
§ 13 Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane
Dienstausweise für Naturschutzorgane werden in Chipkartenform nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt. Die Größe des Dienstausweises beträgt 85 Millimeter Länge und 55 Millimeter Breite.
§ 14
Das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Naturschutzorgan“ zeigenden Schild von 62,5 Millimeter Länge und 51 Millimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986, außer Kraft.
§ 16
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Originalgröße:
85 × 55 mm
Anlage 2
Anl. 2
Originalgröße:
62,5 × 51 mm