Zur Prüfung für Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen zugelassen werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und
3. die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes durch den Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung erworben haben.
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