§ 10 Entfall der Prüfung — Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
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Die Prüfung hat hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes Naturkunde zu entfallen, wenn der Prüfling ein Studium der Biologie, ein Studium an der Universität für Bodenkultur oder eine diesen Studienrichtungen gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.
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