LandesrechtWienVerordnungenPrüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz§ 10

§ 10Entfall der Prüfung

In Kraft seit 20. Oktober 2012
Up-to-date

Die Prüfung hat hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes Naturkunde zu entfallen, wenn der Prüfling ein Studium der Biologie, ein Studium an der Universität für Bodenkultur oder eine diesen Studienrichtungen gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.

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