Die Prüfung hat hinsichtlich der Prüfungsgegenstände landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu entfallen, wenn der Prüfling das Studium der Rechtswissenschaften mit Erfolg abgeschlossen hat.
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