§ 3 Schutzmaßnahmen — Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“
Rückverweise
Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck gemäß § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Bienenkästen, -stöcke und -stände, Beschilderungen im Auftrag des Landes, Wegmarkierungen und ortsübliche Einzäunungen;
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern; davon ausgenommen sind notwendige Lagerungen im Zuge der Bewirtschaftung der Streuewiesen;
c) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte negativ beeinflussen können;
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;
e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen;
f) außerhalb bestehender Straßen zu reiten oder mit Fahrzeugen zu fahren;
g) die geschützten Flächen in der Zeit vom 15. März bis zur Herbstmahd zu betreten;
h) Maschinen und Gerätschaften abzustellen; davon ausgenommen ist das kurzfristige Abstellen im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen sowie jagd- und fischereilichen Bewirtschaftung;
i) Hunde ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen;
j) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
k) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
l) die geschützten Flächen mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen;
m) maschinelle Absaugvorrichtungen zur Entfernung des Mahdgutes zu verwenden;
n) für die Instandsetzung der Riedgräben Grabenfräsen zu verwenden und das Grabenräumgut länger als 6 Wochen auf den Streuewiesen zwischenzulagern;
o) Wildfütterungen durchzuführen, ausgenommen in der Zeit ab der Herbstmahd bis 15. März, wobei sämtliche Futterreste zu entfernen sind.