§ 4 Zulässige Einwirkungen und Pflegemaßnahmen — Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“
Rückverweise
(1) Notwendige Einwirkungen durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der geschützten Streuewiesen sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 nach der Maßgabe ausgenommen, dass die geschützten Flächen nicht entwässert, beweidet, umgebrochen, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden sowie nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden dürfen; im schriftlichen Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz können für einzelne Grundflächen eine Beweidung, eine mehrmähdige, eine zweijährliche Mahd oder ein früherer Zeitpunkt für den Beginn oder ein späterer Zeitpunkt für das Ende der zulässigen Mahd vorgesehen werden, wenn dies für die Rückführung in eine intakte Streuewiese günstig oder dem Artenschutz dienlich ist.
(2) Darüber hinaus sind nachstehende Maßnahmen und Eingriffe von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) im Hinblick auf § 3 lit. a die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) im Hinblick auf § 3 lit. b, c, und e bis h die Instandhaltung von Bächen und Flüssen zum Zweck des Hochwasserschutzes durch die Gemeinden sowie das Land bzw. in deren Auftrag;
c) im Hinblick auf § 3 lit. c und e bis g die Instandhaltung bestehender Gräben zur Ableitung des Oberflächenwassers in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März bzw. im schriftlichen Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis zum 31. März;
d) im Hinblick auf § 3 lit. e bis g und l notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen sowie Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes;
e) im Hinblick auf § 3 lit. e bis g, i und l die Ausübung der Jagd im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften; davon ausgenommen sind Treibjagden in der Zeit vom 15. März bis 31. August;
g) im Hinblick auf § 3 lit. l der ordnungsgemäße Flugbetrieb genehmigter Zivil- und Modellflugplätze sowie Einsatzflüge gemäß § 145 Luftfahrtgesetz.
(3) Wird eine geschützte Fläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass nach vorheriger Verständigung die Mahd im Auftrag des Landes durchgeführt und das Mähgut beseitigt wird.