§ 5 Bewilligung von Ausnahmen — Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“
Rückverweise
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere landwirtschaftliche, überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.