Vorwort
Das in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde Raggal ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es,
a) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft als Lebensraum einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren,
b) Räume für ungestörte natürliche Abläufe in Gestalt von Waldflächen, die der natürlichen Sukzession überlassen sind, Lawinenbahnen, Windwürfen, Schuttrinnen, Wildbächen und dergleichen als besondere Charaktereigenschaft alpiner Ökosysteme zu sichern,
c) durch eine modellhaft artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst stressarme, natürliche Lebensbedingungen für das Großwild zu schaffen, auch als Voraussetzung für ein exklusives Naturerlebnis,
d) die Kulturlandschaft in ihrer Eigenart und Schönheit sowie Lebensraum- und Artenvielfalt zu bewahren.
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Brücken, Leitungen oder Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Beschilderungen im Auftrag des Landes, Wegmarkierungen und ortsübliche Weidezäune sowie Anlagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung dienen,
b) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern; davon ausgenommen sind Wiederherstellungsarbeiten nach Naturereignissen und kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
e) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; davon ausgenommen sind alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte,
f) die unmittelbare Umgebung der Alphütten und der markierten Wege einschließlich der üblichen Zugänge zum Berggrat zwischen der Gamsfreiheit und der Schwarzen Furka zu verlassen,
g) das Naturschutzgebiet in der Zeit der Schneebedeckung zu betreten oder mit Wintersportgeräten zu befahren; davon ausgenommen ist der Bereich außerhalb der in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, orange schraffierten Flächen in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr,
(1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden, soweit dies mit dem Schutzweck nach § 2 vereinbar ist und die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird.
(2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brennholz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung von bisher alpwirtschaftlich genutzten Flächen.
(3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass
a) im Naturschutzgebiet Wildfütterungen unterbleiben,
b) das Schalenwild in einer den natürlichen Gegebenheiten bestmöglich entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass im Naturschutzgebiet auch besonders verbissempfindliche Gehölzarten möglichst aufkommen können,
c) durch Anwendung entsprechender Jagdmethoden sowie durch zeitliche und örtliche Einschränkung der Bejagung, die in einem in Zusammenarbeit mit dem wildökologischen Sachverständigen erstellten Bejagungskonzept festgelegt sind, die Störungen des Wildes möglichst gering gehalten werden.
(4) Die zulässigen Nutzungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen.
Neben den zulässigen Nutzungen gemäß § 4 sind überdies nachfolgende Maßnahmen von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) notwendige Pflege-, Management- und Sanierungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Auftrag des Landes,
c) Vorhaben gemäß § 3, sofern der Gebietsbetreuer vorab bestätigt, dass der Schutzzweck nicht oder nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt wird.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestellt nach Anhörung des Grundeigentümers und der Gemeinde Raggal einen Gebietsbetreuer, dem die Aufgaben zukommen,
a) die Besucher des Naturschutzgebiets zu informieren sowie die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen und sonstige besondere Vorkommnisse der Bezirkshauptmannschaft Bludenz anzuzeigen,
b) aus besonderem Anlass über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 5 lit. c zu befinden.
(2) Der Gebietsbetreuer hat über die Vorkommnisse gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen.
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 30. September 2035 außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 1 - ErläuterungenPDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 2 - ErläuterungenPDFh) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen, zu kampieren, zu zelten, zu lagern, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen,
i) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen; davon ausgenommen sind unbedingt erforderliche Hubschrauberüberflüge bzw. -landungen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung.