Rückverweise
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
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