Rückverweise
(1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden, soweit dies mit dem Schutzweck nach § 2 vereinbar ist und die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird.
(2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brennholz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung von bisher alpwirtschaftlich genutzten Flächen.
(3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass
a) im Naturschutzgebiet Wildfütterungen unterbleiben,
b) das Schalenwild in einer den natürlichen Gegebenheiten bestmöglich entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass im Naturschutzgebiet auch besonders verbissempfindliche Gehölzarten möglichst aufkommen können,
c) durch Anwendung entsprechender Jagdmethoden sowie durch zeitliche und örtliche Einschränkung der Bejagung, die in einem in Zusammenarbeit mit dem wildökologischen Sachverständigen erstellten Bejagungskonzept festgelegt sind, die Störungen des Wildes möglichst gering gehalten werden.
(4) Die zulässigen Nutzungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen.
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