Rückverweise
Neben den zulässigen Nutzungen gemäß § 4 sind überdies nachfolgende Maßnahmen von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) notwendige Pflege-, Management- und Sanierungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Auftrag des Landes,
c) Vorhaben gemäß § 3, sofern der Gebietsbetreuer vorab bestätigt, dass der Schutzzweck nicht oder nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt wird.
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