Vorwort
§ 1 Naturpark
§ 1
Das Gebiet der Gemeinden Doren, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg, Sibratsgfäll und Sulzberg ist als Naturpark „Nagelfluhkette“ nach dieser Verordnung zu erhalten und zu entwickeln.
§ 2 Erhaltungs- und Entwicklungsziele
§ 2
(1) Zweck der Errichtung des Naturparkes „Nagelfluhkette“ ist es, die Natur und Landschaft in den im § 1 genannten Gemeinden in ihrer hohen Wertigkeit nachhaltig zu bewahren und als wichtige Grundlage für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu nutzen.
(2) Die ökologisch wertvollen Lebensräume sowie die typischen und vor allem die seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten im Naturpark Nagelfluhkette sollen erhalten werden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Moore und Feuchtgebiete, die Mager- und Trockenrasen, die Schluchten und Tobel sowie die naturnahen Wälder.
(3) Ein qualitativ hochwertiger und nachhaltiger Tourismus mit hoher regionaler Wertschöpfung durch Einsatz von regionalen Produkten ist anzustreben. Dabei sollen die Besonderheiten der Natur- und Kulturlandschaft als wesentliches Qualitätsmerkmal im Vordergrund stehen. Nachhaltige Nutzung der regionalen Ressourcen ist zu ermöglichen und zu fördern.
(4) Der gemeinsame Erholungsraum mit seinen Besonderheiten und die vorhandenen Angebote für Gäste und Einheimische sind qualitativ und nachhaltig weiter zu entwickeln. Besonderes Gewicht sollen Angebote in den Bereichen Natur und Landschaft sowie Information und Öffentlichkeitsarbeit haben.
(5) Die Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur und ihrem typischen Landschaftsbild ist durch eine standort- und bestandsgerechte, abgestufte land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten.
(6) Durch interaktive Formen des Naturbegreifens und -erlebens sind die Natur, Kultur und deren Zusammenhänge im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung erlebbar zu machen.
§ 3 Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele
§ 3
(1) Zur Konkretisierung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele ist der Pflege- und Entwicklungsplan für den Naturpark Nagelfluhkette zu erstellen und weiter zu entwickeln.
(2) Im Einvernehmen mit dem Land werden zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsprojekte unter ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten durchgeführt.
(3) Zur Beratung und Information der Bevölkerung und der Besucher des Naturparks „Nagelfluhkette“ sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.
(4) Dem Kuratorium ist die Möglichkeit einzuräumen, zu beabsichtigten Konzepten und Planungen des Landes und der Gemeinden, die sich auf das Gebiet des Naturparks beziehen sowie zu wichtigen Einzelvorhaben im Naturpark im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen und dem Pflege- und Entwicklungsplan Stellung zu nehmen.
(5) In Bewilligungsverfahren aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bedacht zu nehmen.
(6) Die Alpbewirtschaftung und Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.
§ 4 Kuratorium
§ 4
(1) Das Kuratorium Naturpark Nagelfluhkette setzt sich aus den Bürgermeistern der im § 1 genannten Gemeinden und aus einem Vertreter des Landes zusammen.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Koordinationsaufgabe, auf eine den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung im Naturpark hinzuwirken.
(3) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
a) die Erstellung und Weiterentwicklung des Pflege- und Entwicklungsplanes für den Naturpark Nagelfluhkette gemäß § 3 Abs. 1,
b) die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gemäß § 3 Abs. 2,
c) die Schaffung von Einrichtungen zur Beratung und Information gemäß § 3 Abs. 3,
d) die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 4.
(4) Die Aufgaben des Kuratoriums werden von den Bürgermeistern der Naturparkgemeinden wahrgenommen. Der Naturparkmanager des Naturparkes Nagelfluhkette hat an Beschlussfassungen des Kuratoriums mit beratender Stimme mitzuwirken.
(5) Zur Beratung des Kuratoriums kann ein Beirat eingerichtet werden. In diesen sind von den Mitgliedsgemeinden Personen mit besonderer naturkundlicher, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und land- und forstwirtschaftlicher Kompetenz zu entsenden.
(6) Der Naturpark „Nagelfluhkette“ ist unter Mitwirkung der Bewohner in angemessener Weise weiter zu entwickeln.
(7) Die Gemeinden im Naturpark „Nagelfluhkette“ und das Land haben das Kuratorium zeitgerecht über Vorhaben gemäß § 3 Abs. 4 zu informieren.
§ 5 Naturparkmanager
§ 5
(1) Das Kuratorium bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, zum Naturparkmanager.
(2) Der Naturparkmanager hat im Rahmen der dem Kuratorium gemäß § 4 zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen.