(1) Zur Konkretisierung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele ist der Pflege- und Entwicklungsplan für den Naturpark Nagelfluhkette zu erstellen und weiter zu entwickeln.
(2) Im Einvernehmen mit dem Land werden zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Evaluationsprojekte unter ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten durchgeführt.
(3) Zur Beratung und Information der Bevölkerung und der Besucher des Naturparks „Nagelfluhkette“ sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.
(4) Dem Kuratorium ist die Möglichkeit einzuräumen, zu beabsichtigten Konzepten und Planungen des Landes und der Gemeinden, die sich auf das Gebiet des Naturparks beziehen sowie zu wichtigen Einzelvorhaben im Naturpark im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen und dem Pflege- und Entwicklungsplan Stellung zu nehmen.
(5) In Bewilligungsverfahren aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bedacht zu nehmen.
(6) Die Alpbewirtschaftung und Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.
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