(1) Das Kuratorium bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, zum Naturparkmanager.
(2) Der Naturparkmanager hat im Rahmen der dem Kuratorium gemäß § 4 zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen.
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