Verordnung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer Kleinkindgruppe
Vorwort
§ 1 § 1 Ausbildungslehrgang für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe
Ein Ausbildungslehrgang für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe (kurz: Ausbildungslehrgang) hat aus einem theoretischen Teil (§ 2), einem praktischen Teil (§ 3) und einem Abschluss (§ 4) zu bestehen.
§ 2 § 2 Theoretischer Teil
(1) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat folgende Themen zu umfassen:
a) Grundlagen der Pädagogik und Didaktik, der frühkindlichen Entwicklung und Entwicklungspsychologie sowie der Inklusion,
b) Bildungsbereiche und Bildungsprozesse der Bildungs- und Betreuungsarbeit,
c) Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern, Transitionen,
d) Qualitätsentwicklung, Teamarbeit und pädagogische Orientierung sowie
e) Rahmenbedingungen und rechtliche Vorgaben.
(2) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei die Dauer einer Unterrichtseinheit mindestens 45 Minuten beträgt. Die Anrechnung von bereits absolvierten fachspezifischen Ausbildungen ist zulässig.
(3) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges kann auch teilweise aus Selbststudium oder Fernstudium bestehen; für den Abschluss (§ 4) ist eine Anwesenheit von mindestens 80 % erforderlich.
§ 3 § 3 Praktischer Teil
(1) Der praktische Teil eines Ausbildungslehrganges hat eine fachspezifische berufliche Praxis in einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe im Umfang von zumindest 700 Stunden zu umfassen.
(2) Die fachspezifische berufliche Praxis kann im Rahmen des Ausbildungslehrganges oder begleitend zum Ausbildungslehrgang absolviert werden. Darüber hinaus kann sie durch die gänzliche oder teilweise Anrechnung von zuvor erworbenen fachspezifischen Praxiszeiten nachgewiesen werden.
§ 4 § 4 Abschluss
(1) Zum Abschluss eines Ausbildungslehrganges für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe muss
a) der theoretische Teil (§ 2) absolviert sein,
b) der praktische Teil (§ 3) absolviert sein oder dessen Absolvierung nachgewiesen werden und
c) eine positive Beurteilung einer schriftlichen Abschlussarbeit oder eines schriftlichen Projektes im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung vorliegen.
(2) Als Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungslehrganges gilt eine Bestätigung, die insbesondere den Namen des Veranstalters, den Zeitraum des Lehrgangs sowie den Umfang der Ausbildung mit Angabe der Art und Anzahl an Unterrichtseinheiten beinhaltet.
§ 5 § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. September 2023 in Kraft.