(1) Zum Abschluss eines Ausbildungslehrganges für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe muss
a) der theoretische Teil (§ 2) absolviert sein,
b) der praktische Teil (§ 3) absolviert sein oder dessen Absolvierung nachgewiesen werden und
c) eine positive Beurteilung einer schriftlichen Abschlussarbeit oder eines schriftlichen Projektes im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung vorliegen.
(2) Als Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungslehrganges gilt eine Bestätigung, die insbesondere den Namen des Veranstalters, den Zeitraum des Lehrgangs sowie den Umfang der Ausbildung mit Angabe der Art und Anzahl an Unterrichtseinheiten beinhaltet.
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