(1) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat folgende Themen zu umfassen:
a) Grundlagen der Pädagogik und Didaktik, der frühkindlichen Entwicklung und Entwicklungspsychologie sowie der Inklusion,
b) Bildungsbereiche und Bildungsprozesse der Bildungs- und Betreuungsarbeit,
c) Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern, Transitionen,
d) Qualitätsentwicklung, Teamarbeit und pädagogische Orientierung sowie
e) Rahmenbedingungen und rechtliche Vorgaben.
(2) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei die Dauer einer Unterrichtseinheit mindestens 45 Minuten beträgt. Die Anrechnung von bereits absolvierten fachspezifischen Ausbildungen ist zulässig.
(3) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges kann auch teilweise aus Selbststudium oder Fernstudium bestehen; für den Abschluss (§ 4) ist eine Anwesenheit von mindestens 80 % erforderlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise