(1) Der praktische Teil eines Ausbildungslehrganges hat eine fachspezifische berufliche Praxis in einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe im Umfang von zumindest 700 Stunden zu umfassen.
(2) Die fachspezifische berufliche Praxis kann im Rahmen des Ausbildungslehrganges oder begleitend zum Ausbildungslehrgang absolviert werden. Darüber hinaus kann sie durch die gänzliche oder teilweise Anrechnung von zuvor erworbenen fachspezifischen Praxiszeiten nachgewiesen werden.
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