LandesrechtVorarlbergVerordnungenGeschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee

In Kraft seit 01. August 2022
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§ 1 § 1 Aufgaben des Obmannes und Obmannstellvertreters

(1) Der Obmann hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Fischereirevierausschusses für den Bodensee zu erstellen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach außen zu vertreten.

(2) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann bei dessen Verhinderung in allen ihm obliegenden Aufgaben zu vertreten.

§ 2 § 2 Einberufung der Sitzungen

(1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Obmann zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied einzuladen hat.

§ 3 § 3 Abstimmung, Befangenheit

(1) Wenn es der Vorsitzende anordnet oder mindestens zwei Stimmberechtigte verlangen, ist schriftlich abzustimmen.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Fischereirevierausschuss für den Bodensee vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied), das im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG befangen ist, hat sich bei der Beschlussfassung der Stimme zu enthalten.

§ 4 § 4 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen des Fischereirevierausschusses für den Bodensee können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c) können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;

d) ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;

e) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses für den Bodensee in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.

§ 5 § 5 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

a) den Ort und die Zeit der Sitzung,

b) die Namen der Anwesenden,

c) die Tagesordnung,

d) die gestellten Anträge und

e) die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu übermitteln.

§ 6 § 6 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee ist von der für die Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 7 § 7 Entschädigung der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Fischereirevierausschusses für den Bodensee gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

(2) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.

§ 8 § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee, LGBl.Nr. 52/1976, außer Kraft.