(1) Der Obmann hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Fischereirevierausschusses für den Bodensee zu erstellen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach außen zu vertreten.
(2) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann bei dessen Verhinderung in allen ihm obliegenden Aufgaben zu vertreten.
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