(1) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Obmann zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied einzuladen hat.
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