(1) Über jede Sitzung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) die gestellten Anträge und
e) die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu übermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise