LandesrechtVorarlbergVerordnungenLuftreinhalteverordnung

Luftreinhalteverordnung

In Kraft seit 01. Februar 2022
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Für die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für

a) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW,

b) Verbrennungsanlagen nach § 3 Z. 45 der Abfallverbrennungsverordnung, ausgenommen die Mitverbrennungsanlagen nach § 3 Z. 33 der Abfallverbrennungsverordnung,

c) Abgasnachverbrennungsanlagen.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen für mittelgroße Heizungsanlagen

(1) Mittelgroße Heizungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.

(2) Die in dieser Verordnung im Zusammenhang mit mittelgroßen Heizungsanlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2015/2193 vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen; dasselbe gilt für Begriffe, die in Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) vorkommen, soweit mit dieser Verordnung auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

2. Abschnitt Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen

§ 3 § 3 Errichtung und Inbetriebnahme

(1) Heizungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Heizungsanlagen, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022, unterliegen, dürfen nur errichtet werden, wenn sie den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Holzzentralheizungsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind. Abweichend davon muss kein Pufferspeicher errichtet werden, wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt. Der Betreiber oder die Betreiberin hat darüber Betriebsaufzeichnungen zu führen und dem Überwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 § 4*) Anzeige, Registrierung

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung, die länger als ein Jahr dauernde Stilllegung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach Stilllegung und der Abbau einer Einzelraumheizung oder Zentralheizungsanlage sind vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage der Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage für die Errichtung, wesentliche Änderung bzw. den Abbau beauftragte Person erfolgen. Als wesentlich gelten Änderungen, die für das Emissionsverhalten oder die Abgasverluste der Anlage von Bedeutung sind.

(2) Der Anzeige sind anzuschließen:

a) Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin,

b) Standortadresse der Anlage,

c) Modellbezeichnung der Anlage,

d) das Baujahr der Anlage,

e) Angabe, ob es sich um eine Zentralheizungsanlage oder Einzelraumheizung handelt,

f) zulässige Brennstoffe,

g) Nennwärmeleistung je Brennstoff,

h) bei Zentralheizungsanlagen die Brennstoffwärmeleistung je Brennstoff.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 lit. a ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage bis zum Abbau der Heizungsanlage aufzubewahren.

(4) Eine mittelgroße Heizungsanlage muss vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen durch den Betreiber oder die Betreiberin überdies im Register gemäß § 22 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter „edm.gv.at“ registriert werden. Für die Registrierung und deren Überprüfung durch die Behörde gilt § 7 FAV 2019 sinngemäß.

a) Heizungsanlagen, die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zu registrieren,

b) Heizungsanlagen, die neu errichtet und in Betrieb genommen werden, sind spätestens innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025

§ 5 § 5 Betrieb

(1) Eine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach § 7 eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach § 6 verwendet werden.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsanleitung des Herstellers eingehalten sowie die An- und Abfahrtszeiten und die Dauer der Feuererhaltung möglichst kurzgehalten werden.

(3) Die Heizungsanlage ist überdies so zu warten, dass die Erfordernisse dieser Verordnung dauernd eingehalten werden. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.

§ 6 § 6*) Zulässige Brennstoffe

(1) Als Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen nur verwendet werden:

a) Holz, das naturbelassen und trocken (Wassergehalt max. 20 %) ist, als Stückgut oder als Presslinge aus Holzresten,

b) Holz, das naturbelassen ist, als Hackgut,

c) Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennbarem Schwefel, bezogen auf den wasserfreien Zustand, 0,3 g/MJ nicht überschreitet, längstens bis zum 1. Juli 2023,

d) Heizöl „extra leicht“, das der ÖNORM C 1109 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),

e) Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, das der ÖNORM C 1115 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),

f) Heizöl „leicht“, das der ÖNORM C 1108 entspricht, längstens bis zum 1. Juli 2023 (Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),

g) naturbelassene Pflanzenöle und Pflanzenölmethylester,

h) gasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Biogas, Holzgas).

(2) Von Abs. 1 abweichende Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in Heizungsanlagen verbrannt werden, wenn dafür eine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz erteilt wurde und in diesem Bescheid die Brennstoffe und die Emissionsminderung nach dem Stand der Technik festgelegt sind.

(3) Papier und Kartonagen sowie Holzspäne dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(4) Entgeltlich erworbene Regelbrennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder der Herstellerin oder des Händlers oder der Händlerin vorliegt, dass der Brennstoff dem Abs. 1, mit Ausnahme des Wassergehalts, entspricht. Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(5) Andere als die in Abs. 1 bis 3 genannten Stoffe dürfen in Heizungsanlagen nicht verbrannt und auch nicht zum Verbrennen bereitgehalten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025

§ 7 § 7 Grenzwerte

(1) Heizungsanlagen, die mit Regelbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 betrieben werden, dürfen die in der Anlage und in allenfalls erteilten Bewilligungen nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(2) Heizungsanlagen, die mit Sonderbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 betrieben werden, dürfen die in Bewilligungen nach § 6 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

3. Abschnitt Überwachung von Heizungsanlagen

§ 8 § 8 Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat den Betrieb der Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.

(2) Die Gemeinde hat den Betreiber oder die Betreiberin von Heizungsanlagen in allen für die Luftreinhaltung maßgeblichen Belangen der Errichtung und des Betriebes von Heizungsanlagen zu informieren.

(3) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller Heizungsanlagen, die der Anzeigepflicht oder der wiederkehrenden Überprüfung unterliegen, zu führen.

§ 9 § 9 Bestellung von Überwachungsorganen

(1) Die Gemeinde hat zur Überwachung des Betriebes von Heizungsanlagen nach Maßgabe des § 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes unabhängige Überwachungsorgane zu bestellen. Für die Überwachung von stationären Motoren und Turbinen sowie von Sonderanlagen gemäß Abs. 2 stehen der Gemeinde Organe des Landes zur Verfügung.

(2) Sonderanlagen sind:

a) mit Sonderbrennstoffen betriebene Heizungsanlagen,

b) Heizungsanlagen, die mit Pellets betrieben werden und deren Nennwärmeleistung zumindest 100 kW beträgt,

c) Heizungsanlagen, die mit Hackschnitzel betrieben werden und deren Nennwärmeleistung zumindest 100 kW beträgt.

(3) Für jedes Überwachungsorgan ist ein Dienstbereich festzulegen. Der Dienstbereich eines Unternehmers oder einer Unternehmerin gilt auch für die zu Überwachungsorganen bestellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Dienstbereiche müssen zusammen alle Gebäude in der Gemeinde erfassen, die mit Heizungsanlagen ausgestattet sind.

(4) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass das Überwachungsorgan, im Falle von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Unternehmer oder die Unternehmerin, sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Überprüfungen im Dienstbereich ordnungsgemäß durchzuführen, und über die hiezu erforderlichen Geräte verfügt. Auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung ist hiebei Bedacht zu nehmen. Für die Bestellung ist weiters erforderlich, dass sich der Bewerber oder die Bewerberin der Unterweisung durch das Amt der Landesregierung in den technischen, rechtlichen und organisatorischen Belangen der Überwachungstätigkeit unterzogen hat.

(5) Die Bestellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin erlischt, wenn er sein Dienstverhältnis beendet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.

§ 10 § 10 Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung

(1) Die Gemeinde hat durch Überwachungsorgane die Überprüfungen von Heizungsanlagen durchzuführen.

(2) Von der Überprüfung ausgenommen sind:

a) Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW, die nur als Ausfallreserve dienen und deren Verbrennungseinrichtung nicht mehr als 250 h/Jahr betrieben wird,

b) Heizungsanlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können (isolierte Lagen),

c) stillgelegte Heizungsanlagen nach § 4 Abs. 1.

(3) Die Überprüfungen sind möglichst während der Heizperiode und ohne Vorankündigung vorzunehmen. Sie sind unter Bedachtnahme auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung durchzuführen.

(4) Zum Zwecke der Durchführung von Überprüfungen muss, sofern keine vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehene Messöffnung vorliegt, in einem geraden Teil des aus der Feuerstätte austretenden Rauchrohrs eine Messöffnung vorgesehen werden. Dabei ist eine Einlaufstrecke von zumindest dem zweifachen Rohrdurchmesser und eine Auslaufstrecke von zumindest dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Die Messöffnung muss an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle liegen. Bei Einzelraumheizungen ist eine Messöffnung nur im Falle einer außerordentlichen Überprüfung herzustellen.

(5) Abweichungen von den Anforderungen an Messöffnungen gemäß Abs. 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können.

(6) Das Überwachungsorgan hat den Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage vom Ergebnis der Überprüfung, von den zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bzw. von der notwendigen Änderung der Betriebsweise und den Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Überwachungsorgan muss auf Verlangen die Bewilligung, in der Grenzwerte nach § 7 festgelegt sind, vorgelegt werden.

§ 11 § 11 Arten und Zeitpunkt der Überprüfung

(1) Bei folgenden Heizungsanlagen ist innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige (§ 4) eine erstmalige Überprüfung durchzuführen:

a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden,

b) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden,

c) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden,

d) stationäre Motoren und Turbinen.

(2) Bei folgenden Heizungsanlagen sind überdies wiederkehrende Überprüfungen durchzuführen:

a) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 7 bis 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, alle zwei Jahre,

b) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, die mit Heizöl „extra leicht“, Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, Heizöl „leicht“ oder Gas betrieben werden, jährlich,

c) Zentralheizungsanlagen, die mit naturbelassenen Pflanzenölen oder mit Pflanzenölmethylestern betrieben werden, jährlich,

d) Zentralheizungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen oder Sonderbrennstoffen betrieben werden, alle zwei Jahre,

e) stationäre Motoren und Turbinen, jährlich.

(3) Besteht bei einer Heizungsanlage der begründete Verdacht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ist eine außerordentliche Überprüfung (§ 12 Abs. 3) durchzuführen.

§ 12 § 12 Prüfumfang

(1) Die erstmalige Überprüfung einer Heizungsanlage hat zumindest folgende Prüfschritte (Sichtprüfung und messtechnische Prüfschritte) zu umfassen:

a) das Vorhandensein eines Typenschildes gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,

b) das Vorliegen einer technischen Dokumentation gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022,

c) bei Heizungsanlagen für Holzbrennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers,

d) die messtechnische Erfassung des CO- und des O 2 - oder CO 2 -Gehalts, die Verbrennungsluft- und Abgastemperatur, die Kesseltemperatur sowie der Abgasverlust. Bei mit Öl betriebenen Heizungsanlagen ist überdies der Rußgehalt zu bestimmen. Bei stationären Motoren, Turbinen und Sonderanlagen ist zudem die NOx-Konzentration zu bestimmen,

e) die Verwendung eines zulässigen Brennstoffes,

f) das Heizflächen- und Flammenbild (bei Feststoffheizungen),

g) das Vorliegen augenscheinlich grober Mängel an der Heizungsanlage.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Prüfschritte nach Abs. 1 lit. d bis g zu umfassen.

(3) Die außerordentliche Überprüfung hat jene Prüfschritte aus der Liste nach Abs. 1 zu umfassen, die im Hinblick auf den aufgetretenen Verdacht erforderlich sind. Bei Zentralheizungsanlagen sind jedenfalls die messtechnischen Parameter nach Abs. 1 lit. d zu ermitteln.

§ 13 § 13 Kontinuierliche Überwachung

Der Betreiber oder die Betreiberin einer Heizungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW muss die Emissionskonzentrationen dieser Heizungsanlage kontinuierlich überwachen. Die Überwachung hat gemäß Anlage 3 der FAV 2019 zu erfolgen.

§ 14 § 14 Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen

Der Betreiber oder die Betreiberin einer mittelgroßen Heizungsanlage hat zu überwachen, dass die Emissionsbegrenzungen für die Schadstoffe SO 2 , Staub und NOx nach § 7 nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die mit der Überwachung verbundenen Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin einer mittelgroßen Heizungsanlage gelten die §§ 10 und 12 bis 16 FAV 2019 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist.

§ 15 § 15 Sanierung

(1) Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, insbesondere unzulässige Stoffe verbrannt werden oder die Luftzufuhr nicht sachgerecht geregelt wird, so hat der Betreiber oder die Betreiberin dies unverzüglich zu beheben. Das Überwachungsorgan hat möglichst in Zeitabständen von höchstens zwei Monaten Nachprüfungen vorzunehmen, bis der Grund der Beanstandung weggefallen ist.

(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Heizungsanlage sanierungsbedürftig ist bzw. die Grenzwerte nach § 7 trotz ordnungsgemäßen Betriebs nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage innerhalb von acht Wochen dem Überwachungsorgan den Nachweis zu erbringen, dass die Anlage saniert wurde. Als Nachweis gelten Rechnungen über die Erneuerung der Anlage sowie Bestätigungen eines befugten Gewerbetreibers oder einer befugten Gewerbetreiberin über die vorgenommene Reparatur oder Wartung der Anlage und die Ergebnisse der Abnahmemessung. Wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass der festgestellte Mangel behoben ist, ist eine Nachprüfung durchzuführen.

(3) Wenn die Heizungsanlage nach Abs. 2 ganz oder teilweise erneuert werden muss, kann das Überwachungsorgan eine längere Sanierungsfrist festlegen. Auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin der Heizungsanlage hat die Behörde die Sanierungsfrist mit Bescheid festzulegen. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre, gerechnet ab der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit, betragen.

(4) Muss die Heizungsanlage nach Abs. 2 ganz erneuert werden, kann die Behörde auf Antrag abweichend von Abs. 3 auch eine Verlängerung der Sanierungsfrist auf höchstens vier Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Jahren nach der Herstellung der Heizungsanlage, bewilligen.

(5) Während der Sanierungsfrist muss die Heizungsanlage so betrieben und gewartet werden, dass die Grenzwerte gemäß § 7 bestmöglich eingehalten werden. Nach ungenutztem Ablauf der Sanierungsfrist gemäß Abs. 2 bis 4 darf die Heizungsanlage nicht mehr betrieben werden.

(6) Der Umfang der Nachprüfungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich sinngemäß nach § 12 Abs. 3.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass ein eingelagerter Brennstoff nicht dem § 6 entspricht oder dass unzulässige Stoffe verbrannt werden, so kann das Überwachungsorgan Proben des Brennstoffes bzw. der Ablagerungen in der Heizungsanlage nehmen. Diese sind durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg oder eine andere hiefür autorisierte Stelle untersuchen zu lassen.

(8) Findet das Überwachungsorgan im Bereich der Heizungsanlage Stoffe vor, die offenkundig zum Verbrennen bestimmt sind, aber nicht dem § 6 entsprechen, so hat es zu veranlassen, dass diese unverzüglich ordnungsgemäß beseitigt werden.

(9) Abweichend von Abs. 1 bis 8 gilt für die Behebung von Mängeln bei mittelgroßen Heizungsanlagen, die im Rahmen der Überwachung nach § 14 festgestellt werden, § 17 FAV 2019 sinngemäß.

§ 16 § 16 Kostenersatz

Die Behörde hat dem Betreiber oder der Betreiberin der Heizungsanlage für die Durchführung von Nachprüfungen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 und Überprüfungen nach § 21 Abs. 3 lit. c einen Kostenersatz aufzutragen. Der Kostenersatz ist in der Höhe der der Gemeinde aufgrund des § 1 der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz entstandenen Kosten zuzüglich des Betrages gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1 dieser Verordnung festzusetzen.

§ 17 § 17 Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht

(1) Über die Überprüfung der Heizungsanlagen gemäß §§ 10 bis 12 hat das Überwachungsorgan ein Protokoll zu erstellen und einen Vermerk im Kontrollheft anzubringen. Das Kontrollheft ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage in der Nähe der Heizungsanlage aufzubewahren.

(2) Je eine Ausfertigung der in einem Kalendermonat erstellten Überprüfungsprotokolle sind vom Überwachungsorgan bis zum 15. des darauffolgenden Monats dem Gemeindeamt zu übermitteln.

(3) Das Überwachungsorgan, im Falle von einem Arbeitnehmer oder von einer Arbeitnehmerin der Unternehmer oder die Unternehmerin, hat jährlich über die vom 1. Juli des vorangegangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres durchgeführten Überprüfungen einen Bericht, der inhaltlich den „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung entspricht, zu erstellen und bis zum 31. Juli dem Gemeindeamt zu übermitteln. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung der Berichte nach Überprüfung und allfälliger Ergänzung bis zum 31. August dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Überprüfungsprotokolle und die Berichte können mit den hiefür bereitgestellten Formularen oder in Form elektronischer Datenträger erstellt werden. Die Messdaten eines Messjahres, das jeweils den Zeitraum gemäß Abs. 3 umfasst, sind von den Überwachungsorganen bis jeweils zum 15. August an das Amt der Landesregierung zu übermitteln. Die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung sind hiebei zu beachten.

4. Abschnitt Informations-, Berichtspflicht

§ 18 § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Behörden, bestellte Überwachungsorgane und zur Verfügung gestellte Organe des Landes gemäß § 9 Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten und sich gegenseitig zu übermitteln:

a) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Entgegennahme oder Verarbeitung einer Anzeige oder der Registrierung gemäß § 4 erforderlich ist,

b) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Überprüfung der zulässigen Verwendung von Sonderbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 erforderlich ist,

c) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit diese im Rahmen der Überwachung nach § 10 Abs. 1 erhoben werden;

d) Daten gemäß Abs. 2 lit. a bis e, soweit diese im Rahmen der Bestellung von Überwachungsorganen nach § 9 Abs. 1 und 5 erhoben werden,

e) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Erteilung eines Sanierungsauftrages oder für die Durchführung eines Sanierungsverfahrens oder einer Nachprüfung gemäß § 15 erforderlich ist,

f) Daten gemäß Abs. 2 lit. a und b, soweit dies für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Kosten nach § 16 erforderlich ist,

g) Daten gemäß Abs. 2 lit. a bis c, soweit diese im Rahmen der Jahresberichte nach § 17 erhoben werden und für eine Überprüfung dieser erforderlich sind.

(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet und übermittelt werden:

a) Identifikationsdaten,

b) Erreichbarkeitsdaten,

c) Daten zur beruflichen Tätigkeit,

d) Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung,

e) ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten.

(3) Die Landesregierung darf überdies personenbezogene Daten, insbesondere jene, die in Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erhoben worden sind, dem Bund sowie der Europäischen Kommission übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.

(4) Behörden und Personen nach Abs. 1 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

§ 19 § 19 Berichtspflicht an die Europäische Kommission

Betreiber oder Betreiberinnen mittelgroßer Heizungsanlagen haben der Behörde sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 erforderlich sind. Zum Zwecke der Erfüllung dieser Berichtspflichten übermittelt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin diese Informationen der Landesregierung.

5. Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 20 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1998, Nr. 25/1999, Nr. 27/2000, Nr. 9/2002, Nr. 85/2007 und Nr. 20/2020, außer Kraft.

§ 21 § 21*) Übergangsbestimmungen

(1) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind.

(2) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die als Zusatzheizungen nach § 2 Abs. 2 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, gelten, dürfen, ohne Einschränkung auf 30 Tage, weiterbetrieben werden, wenn sie

a) bis spätestens zum 31. Dezember 2023 bei der Behörde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 angezeigt werden,

b) die Anforderungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung erfüllen, und

c) vor der Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung nach § 11 Abs. 1 unterzogen werden und mit einem Pufferspeicher gemäß Abs. 1 ausgestattet werden.

(3) Heizungsanlagen nach § 8 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2007, dürfen weiterbetrieben werden, wenn durch die besonderen technischen Einrichtungen die Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage Teil 1, Bereich 1, Tabelle A dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, gewährleistet ist.

(4) Heizungsanlagen, die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 als Lagerbestände in Betrieb genommen werden.

(5) Mittelgroße Heizungsanlagen, die noch nicht gemäß § 4 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 8/2022, registriert wurden und innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, neu errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen durch den Betreiber oder die Betreiberin bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, registriert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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