Die Behörde hat dem Betreiber oder der Betreiberin der Heizungsanlage für die Durchführung von Nachprüfungen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 und Überprüfungen nach § 21 Abs. 3 lit. c einen Kostenersatz aufzutragen. Der Kostenersatz ist in der Höhe der der Gemeinde aufgrund des § 1 der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz entstandenen Kosten zuzüglich des Betrages gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1 dieser Verordnung festzusetzen.
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