(1) Für die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
a) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW,
b) Verbrennungsanlagen nach § 3 Z. 45 der Abfallverbrennungsverordnung, ausgenommen die Mitverbrennungsanlagen nach § 3 Z. 33 der Abfallverbrennungsverordnung,
c) Abgasnachverbrennungsanlagen.
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