(1) Eine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach § 7 eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach § 6 verwendet werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsanleitung des Herstellers eingehalten sowie die An- und Abfahrtszeiten und die Dauer der Feuererhaltung möglichst kurzgehalten werden.
(3) Die Heizungsanlage ist überdies so zu warten, dass die Erfordernisse dieser Verordnung dauernd eingehalten werden. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.
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