Betreiber oder Betreiberinnen mittelgroßer Heizungsanlagen haben der Behörde sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 erforderlich sind. Zum Zwecke der Erfüllung dieser Berichtspflichten übermittelt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin diese Informationen der Landesregierung.
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