LandesrechtVorarlbergVerordnungenFörderliche Betreuung von Kindern durch Tageseltern

Förderliche Betreuung von Kindern durch Tageseltern

In Kraft seit 11. September 2023
Up-to-date

§ 1 Grundsätze der Erziehung und vorschulischen Bildung

§ 1

(1) Kinder sind durch altersgemäße Erziehung und Bildung in ihrer körperlich-motorischen, seelischen, sprachlichen, ethischen und sozialen Entwicklung zu fördern. Dabei ist jedes Kind in seiner Individualität wahrzunehmen. Die Vermittlung eines toleranten und respektvollen Umgangs mit Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts, das Vorleben der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft sowie eines achtsamen Umgangs mit Lebewesen und der Natur gehören zu den Aufgaben von Tageseltern.

(2) Die Betreuung, Bildung und Erziehung bilden eine untrennbare Einheit und haben auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft, der Neurowissenschaften und der Kinderpsychologie aufzubauen. Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen wie etwa Spielen, Forschen, Erfinden, Gestalten und Experimentieren sind insbesondere Lernfähigkeit, Lernbereitschaft sowie soziale und emotionale Reife zu fördern und die Kinder in der Erreichung der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.

(3) Die Arbeit mit den Kindern ist transparent zu gestalten und Erziehungsberechtigte sind in geeigneten Formen, insbesondere durch Elterngespräche, einzubinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022

§ 2 § 2*) Pädagogische Grundlagendokumente

(1) Bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ und der „Werte- und Orientierungsleitfaden“ anzuwenden.

(2) Im Fall der Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer elementarpädagogischen Einrichtung aufgrund der Betreuung durch Tageseltern, hat sich die pädagogische Arbeit der Tageseltern darüber hinaus an den folgenden pädagogischen Grundlagendokumenten zur orientieren:

a) „Bundesländerübergreifender Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“,

b) „Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule“,

c) „Modul für Fünfjährige“ und

d) sonstige Dokumente, die vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden

*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022

§ 3 § 3*) Bildungsbereiche

(1) Im Bildungsprozess sollen die Kinder vielseitige Kompetenzen wie beispielsweise soziale Fähigkeiten, Arbeitshaltungen, Sprache, motorisches Geschick, Wahrnehmung sowie Denk- und Merkfähigkeit erwerben. Das Kind soll lernen Regeln einzuhalten, Grenzen zu erkennen und zu akzeptieren, ein Verantwortungsgefühl für sein eigenes Verhalten und eine positive Kommunikation zu entwickeln.

(2) Bei der Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener und geschlechtssensibler Weise sind insbesondere folgende Bereiche zu beachten:

a) Emotionen und soziale Beziehungen: Identität, Vertrauen und Wohlbefinden sowie Kooperation und Konfliktkultur

b) Ethik und Gesellschaft: Werte, Diversität, Inklusion sowie Partizipation und Demokratie

c) Sprache und Kommunikation: Sprache und Sprechen, verbale und nonverbale Kommunikation, Literacy sowie Informations- und Kommunikationstechnologien

d) Bewegung und Gesundheit: Körper und Wahrnehmung, Bewegung sowie Gesundheitsbewusstsein

e) Ästhetik und Gestaltung: Kultur und Kunst sowie kreativer Ausdruck

f) Natur und Technik: Natur und Umwelt, Technik sowie mathematisches Denken

*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022

§ 9 § 4 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl 80/2022

(1) Die Verordnung, LGBl.Nr. 80/2022, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der Entfall der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 5 und 6 sowie die Umbezeichnung des § 9 in § 4 treten am 11. September 2023 in Kraft.