(1) Kinder sind durch altersgemäße Erziehung und Bildung in ihrer körperlich-motorischen, seelischen, sprachlichen, ethischen und sozialen Entwicklung zu fördern. Dabei ist jedes Kind in seiner Individualität wahrzunehmen. Die Vermittlung eines toleranten und respektvollen Umgangs mit Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts, das Vorleben der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft sowie eines achtsamen Umgangs mit Lebewesen und der Natur gehören zu den Aufgaben von Tageseltern.
(2) Die Betreuung, Bildung und Erziehung bilden eine untrennbare Einheit und haben auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft, der Neurowissenschaften und der Kinderpsychologie aufzubauen. Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen wie etwa Spielen, Forschen, Erfinden, Gestalten und Experimentieren sind insbesondere Lernfähigkeit, Lernbereitschaft sowie soziale und emotionale Reife zu fördern und die Kinder in der Erreichung der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.
(3) Die Arbeit mit den Kindern ist transparent zu gestalten und Erziehungsberechtigte sind in geeigneten Formen, insbesondere durch Elterngespräche, einzubinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
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