(1) Die Verordnung, LGBl.Nr. 80/2022, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der Entfall der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 5 und 6 sowie die Umbezeichnung des § 9 in § 4 treten am 11. September 2023 in Kraft.
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