(1) Bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ und der „Werte- und Orientierungsleitfaden“ anzuwenden.
(2) Im Fall der Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer elementarpädagogischen Einrichtung aufgrund der Betreuung durch Tageseltern, hat sich die pädagogische Arbeit der Tageseltern darüber hinaus an den folgenden pädagogischen Grundlagendokumenten zur orientieren:
a) „Bundesländerübergreifender Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“,
b) „Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule“,
c) „Modul für Fünfjährige“ und
d) sonstige Dokumente, die vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
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