Verordnung über Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen
Vorwort
§ 1 § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes.
§ 2 § 2 Grundsätze
(1) Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes abschließen.
(2) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 1 die Interessen nach § 3 des Raumplanungsgesetzes abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
§ 3 § 3 Aufschiebende Bedingung
Vereinbarungen dürfen nur schriftlich und unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die vom Grundeigentümer begehrte Widmung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam erfolgt. In den Vereinbarungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass ihr Abschluss keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes begründet.
§ 4 § 4 Bebauungspflicht
(1) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass der Grundeigentümer sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die betreffenden Grundflächen binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag der rechtswirksamen Umwidmung einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen.
(2) Sofern hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht und die als Baufläche gewidmet werden sollen, kein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes) festgelegt ist, ist in den Vereinbarungen festzulegen, was als Bebauung gilt; die Errichtung von Bauwerken von untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen, gilt jedenfalls nicht als Bebauung.
(3) Die Frist nach Abs. 1 darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die vereinbarte Frist verlängert werden, längstens jedoch auf die Dauer von insgesamt zehn Jahren.
(4) Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach dem Raumplanungsgesetz eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist, sind in die Frist nach Abs. 3 nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung betreffend eine widmungsgemäße Bebauung nach Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist auch der Zeitraum bis zur Entscheidung darüber nicht in die Frist nach Abs. 3 mit einzurechnen.
§ 5 § 5 Sicherungsmittel
In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach § 4 nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht:
a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;
b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
§ 6 § 6 Rechtsnachfolge und Überbindungsverpflichtung
In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Leistungspflichten, insbesondere die Bebauungspflicht nach § 4 und deren Sicherung nach § 5, auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu überbinden sind. Die Überbindungsverpflichtung ist auf geeignete Weise abzusichern (§ 5).
§ 7 § 7 Inkrafttretensbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.