In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach § 4 nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht:
a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;
b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise