(1) Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes abschließen.
(2) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 1 die Interessen nach § 3 des Raumplanungsgesetzes abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
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