In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Leistungspflichten, insbesondere die Bebauungspflicht nach § 4 und deren Sicherung nach § 5, auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu überbinden sind. Die Überbindungsverpflichtung ist auf geeignete Weise abzusichern (§ 5).
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