LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 1 § 1 Berichtspflichten

(1) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin haben der Gesundheitsplattform einmal jährlich in schriftlicher Form zu berichten:

a) über die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission;

b) über die Erreichung jener in der Fondsstrategie definierten strategischen und operativen Ziele sowie Maßnahmen, die auf eine Mitwirkung der Gesundheitsplattform gemäß § 5 lit. a Landesgesundheitsfondsgesetz zurückzuführen sind.

(2) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform über die von ihr getroffenen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 17 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz) in schriftlicher Form in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt.

(3) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform aus wichtigen Anlässen, die für die Liquidität des Landesgesundheitsfonds von erheblicher Bedeutung sind, in schriftlicher Form innerhalb angemessener Frist.

§ 2 § 2 Fondsstrategie

(1) Die Fondstrategie des Landesgesundheitsfonds hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:

a) Zielbild zum Gesundheitssystem;

b) Handlungsleitende Prinzipien zur Umsetzung der Ziele;

c) Steuerungsbereiche Ergebnisorientierung, Versorgungsprozesse und Versorgungsstrukturen;

d) Finanzzielsteuerung;

e) Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen;

f) Strategische Ziele zu den Steuerungsbereichen;

g) Operative Ziele zu den Steuerungsbereichen;

h) Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen und operativen Ziele;

i) Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung;

j) Ausgabenobergrenzen;

k) Monitoring und Evaluierung.

(2) Sofern das jeweilige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 30 Landesgesundheitsfondsgesetz) die näheren Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen enthält, ist das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen die Fondsstrategie.

§ 3 § 3 Voranschlag

(1) Der Voranschlag des Landesgesundheitsfonds hat alle Mittel, die in einem Geschäftsjahr voraussichtlich eingenommen und ausgegeben werden, aufzulisten, und hat jedenfalls Angaben zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:

a) Einnahmen:

1. Beiträge des Bundes;

2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);

3. Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile);

4. Beiträge des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger;

5. Beiträge der Patienten und Patientinnen;

6. Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Spitalsabgängen (§ 42 Landesgesundheitsfondsgesetz);

7. Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz;

8. Refundierungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern;

9. Erträge aus dem Fondsvermögen;

10. Sonstige Einnahmen.

b) Ausgaben:

1. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung des stationären Bereiches;

2. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung des spitalambulanten Bereiches;

3. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung der Nebenkostenstellen;

4. Investitionszuschüsse;

5. Finanzierung der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen;

6. Ausgaben für strukturverbessernde Maßnahmen;

7. Kostenerstattung an das Land für die Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds;

8. Projektkosten, Leistungen durch Dritte, Spesen;

9. Entgelte für im Ausland sozialversicherte Patienten und Patientinnen;

10. Beihilfenzahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetzes;

11. Sonstige Ausgaben.

(2) Der Voranschlag hat Erläuterungen zu den wesentlichen Voranschlagsposten zu enthalten und darin insbesondere über maßgebliche Veränderungen gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres zu berichten.

§ 4 § 4 Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern und hat Erläuterungen zu den gegenüber dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblichen Veränderungen zu enthalten.

§ 5 § 5 Tätigkeitsbericht

Der Tätigkeitsbericht hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:

a) zu den Beschlüssen der Gesundheitsplattform sowie der Landes-Zielsteuerungskommission;

b) zum jeweils zur Anwendung gelangten Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung;

c) zu den Tätigkeiten der Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds;

d) zur Finanzgebarung;

e) zu den finanziellen und leistungsbezogenen Ergebnissen der Fondskrankenanstalten, insbesondere zu den Belagstagen, der Belagsdauer und Auslastung der jeweiligen Krankenanstalten sowie der Entwicklung der Fallzahlen der Spitalambulanzen.

§ 6 § 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.