(1) Die Fondstrategie des Landesgesundheitsfonds hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:
a) Zielbild zum Gesundheitssystem;
b) Handlungsleitende Prinzipien zur Umsetzung der Ziele;
c) Steuerungsbereiche Ergebnisorientierung, Versorgungsprozesse und Versorgungsstrukturen;
d) Finanzzielsteuerung;
e) Allgemeine Bestimmungen zu den Steuerungsbereichen;
f) Strategische Ziele zu den Steuerungsbereichen;
g) Operative Ziele zu den Steuerungsbereichen;
h) Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen und operativen Ziele;
i) Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung;
j) Ausgabenobergrenzen;
k) Monitoring und Evaluierung.
(2) Sofern das jeweilige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 30 Landesgesundheitsfondsgesetz) die näheren Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen enthält, ist das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen die Fondsstrategie.
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