(1) Der Voranschlag des Landesgesundheitsfonds hat alle Mittel, die in einem Geschäftsjahr voraussichtlich eingenommen und ausgegeben werden, aufzulisten, und hat jedenfalls Angaben zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:
a) Einnahmen:
1. Beiträge des Bundes;
2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile);
3. Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile);
4. Beiträge des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger;
5. Beiträge der Patienten und Patientinnen;
6. Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Spitalsabgängen (§ 42 Landesgesundheitsfondsgesetz);
7. Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz;
8. Refundierungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern;
9. Erträge aus dem Fondsvermögen;
10. Sonstige Einnahmen.
b) Ausgaben:
1. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung des stationären Bereiches;
2. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung des spitalambulanten Bereiches;
3. Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung der Nebenkostenstellen;
4. Investitionszuschüsse;
5. Finanzierung der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen;
6. Ausgaben für strukturverbessernde Maßnahmen;
7. Kostenerstattung an das Land für die Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds;
8. Projektkosten, Leistungen durch Dritte, Spesen;
9. Entgelte für im Ausland sozialversicherte Patienten und Patientinnen;
10. Beihilfenzahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetzes;
11. Sonstige Ausgaben.
(2) Der Voranschlag hat Erläuterungen zu den wesentlichen Voranschlagsposten zu enthalten und darin insbesondere über maßgebliche Veränderungen gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres zu berichten.
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