(1) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin haben der Gesundheitsplattform einmal jährlich in schriftlicher Form zu berichten:
a) über die Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission;
b) über die Erreichung jener in der Fondsstrategie definierten strategischen und operativen Ziele sowie Maßnahmen, die auf eine Mitwirkung der Gesundheitsplattform gemäß § 5 lit. a Landesgesundheitsfondsgesetz zurückzuführen sind.
(2) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform über die von ihr getroffenen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 17 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz) in schriftlicher Form in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt.
(3) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform aus wichtigen Anlässen, die für die Liquidität des Landesgesundheitsfonds von erheblicher Bedeutung sind, in schriftlicher Form innerhalb angemessener Frist.
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