Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes
Vorwort
1. Abschnitt Antrag auf Anerkennung
§ 1 § 1 Nachweise
(1) Dem Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
a) fachspezifische Ausbildungsnachweise,
b) Nachweise über eine fachspezifische Berufsausübung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über den Erwerb von Kompetenzen im Rahmen eines lebenslangen Lernens,
e) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
f) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a bis d werden nur berücksichtigt sofern sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates bzw. des Herkunfts-Drittstaates des Antragstellers bzw. des Staates, in dem die Ausbildung bzw. die Berufspraxis erworben wurde, formell als gültig anerkannt worden sind.
(3) Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Nachweisen nach lit. a bis d sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
2. Abschnitt Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
§ 2 § 2 Allgemeines
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder § 24 Abs. 5 Bergführergesetz hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen
a) als Ausbildung zum Beruf des Bergführers unter der auflösenden Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung binnen vier Jahre nach Anerkennung sowie
b) als Ausbildung zum Beruf des Canyoning-Führers; Spotkletterlehrers, Wanderführers unter der auflösenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers binnen vier Jahre zu erfolgen.
§ 3 § 3 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung hat bei der Ablegung der Bergführerprüfung, der Canyoning-Führerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung oder der Wanderführerprüfung aus bestimmten in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.
(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber nach Abs. 1 die jeweiligen Abschnitte 2, 4, 6 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß.
(3) Über die mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem jeweils zutreffenden Muster der Anlagen 1 bis 4 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 4 § 4 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:
a) für die Tätigkeit als Wanderführer die Ausübung einer Wanderführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens vier Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 24 des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Wanderführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
b) für die Tätigkeit als Canyoning-Führer die Ausübung einer Canyoning-Führertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 9 in Verbindung mit § 6 des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Canyoning-Führerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
c) für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer die Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände.
(2) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist vom Bergführerverband eine Bestätigung auszustellen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 5 § 5 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Bergführer und Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 4/2008, und die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 5/2008, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDFAnl. 4
Anhänge
Anlage 4PDF