(1) Die Eignungsprüfung hat bei der Ablegung der Bergführerprüfung, der Canyoning-Führerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung oder der Wanderführerprüfung aus bestimmten in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.
(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber nach Abs. 1 die jeweiligen Abschnitte 2, 4, 6 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß.
(3) Über die mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem jeweils zutreffenden Muster der Anlagen 1 bis 4 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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