Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder § 24 Abs. 5 Bergführergesetz hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen
a) als Ausbildung zum Beruf des Bergführers unter der auflösenden Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung binnen vier Jahre nach Anerkennung sowie
b) als Ausbildung zum Beruf des Canyoning-Führers; Spotkletterlehrers, Wanderführers unter der auflösenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers binnen vier Jahre zu erfolgen.
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