(1) Dem Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
a) fachspezifische Ausbildungsnachweise,
b) Nachweise über eine fachspezifische Berufsausübung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über den Erwerb von Kompetenzen im Rahmen eines lebenslangen Lernens,
e) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
f) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a bis d werden nur berücksichtigt sofern sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates bzw. des Herkunfts-Drittstaates des Antragstellers bzw. des Staates, in dem die Ausbildung bzw. die Berufspraxis erworben wurde, formell als gültig anerkannt worden sind.
(3) Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Nachweisen nach lit. a bis d sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
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