(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:
a) für die Tätigkeit als Wanderführer die Ausübung einer Wanderführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens vier Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 24 des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Wanderführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
b) für die Tätigkeit als Canyoning-Führer die Ausübung einer Canyoning-Führertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 9 in Verbindung mit § 6 des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Canyoning-Führerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
c) für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer die Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände.
(2) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist vom Bergführerverband eine Bestätigung auszustellen.
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